27.06.2018 Allgemein Reiserecht
Neues Reiserecht zum 01.07.2018
Ab dem 01.07.2018 tritt ein neues Reiserecht in Kraft, das auf der überarbeiteten EU-Pauschalreiserechtlinie beruht. Dies gilt einheitlich für alle EU-Staaten.
Warum gibt es überhaupt eine Änderung im Reiserecht?
Durch die Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie wird das deutsche Reiserecht geändert, das bereits aus dem Jahr 1990 stammte. Die Neuregelungen ab 01.07.2018 sollen zum einen den Verbraucherschutz stärken und zum anderen die Regelungen innerhalb der EU vereinheitlichen.
Durch diese Überarbeitung sind Sie als Verbraucher besser geschützt wenn etwas während der Reise schief läuft, oder wenn gar ein Reiseveranstalter insolvent geht. Auch wurde neu definiert, ab wann wer als Veranstalter auftritt - insbesondere wurde auch der Begriff „Reisevermittler“ neu definiert und mit entsprechenden Pflichten versehen.
Was verbessert oder verändert sich konkret für Sie?
Wie wirkt sich das neue Reiserecht auf Sie aus, was verbessert, oder verändert sich? Wir wollen Ihnen gerne einige Punkte als Beispiel nennen.
Definition Pauschalreise:
Der Begriff „Pauschalreise“ wurde ausgeweitet. Das bedeutet: Reisebestandteile wie Flüge, Hotelangebote oder Mietwagen sind künftig mit eingeschlossen. Wenn mindestens 2 verschiedene Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise enthalten sind, spricht man von „Paket“, also von Pauschalreise.
Ein Beispiel: die Beförderung mit sämtlichen Beförderungsmitteln (auch bspw. der Transfer vom Flughafen zum Hotel) und die Beherbergung unabhängig der Unterkunftsart.
Auch wenn in der Reisebeschreibung Begriffe wie „Pauschalreise“, „Package“ oder „Arrangement“ vorkommen, zählt dies automatisch bereits als Pauschalreise und das neue Reiserecht tritt in Kraft.
mehr Verbraucherschutz:
Darüber hinaus gelten nun höhere Schutzstandards: So werden zum Beispiel die möglichen Gründe eingeschränkt, bei denen dem Reiseveranstalter die Zahlung von Schadenersatz erspart bleibt. Oder auch Mängel können innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden. Bisher musste das binnen eines Monats geschehen. Trotzdem besteht auch weiterhin die Pflicht für Sie als Urlauber, diese Mängel vor Ort sofort anzuzeigen und Abhilfe durch den Veranstalter zu verlangen.
Vorvertraglichen Informationen:
Die Pflichten zur sogenannten „Vorvertraglichen Information“ wurden ausgeweitet. Der Reiseveranstalter muss den Kunden nun vor Vertragsabschluss über bspw. folgende Eigenschaften der Reise informieren:
Sprache, in der die Leistungen erbracht werden
Angabe der Mindestteilnehmerzahl
ob diese Reise für mobil eingeschränkte Personen geeignet ist
Auch finden Sie bei jeder Reise einen Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Preiserhöhung zwischen Buchung und Reiseantritt:
Preiserhöhungen können nur um bis zu 8 % erfolgen, wenn sich der Reiseveranstalter gleichzeitig verpflichtet, Preise auch zu senken. Mögliche Gründe für Preiserhöhungen können bspw. gestiegene Treibstoffkosten sein.
Insolvenzversicherung
Bereits seit einigen Jahren sind Veranstalter verpflichtet eine Insolvenzversicherung abgeschlossen zu haben und müssen wie gewohnt bei Buchung den Sicherungsschein übergeben. Neu ist nun, dass auch bei der Vermittlung verbundener Reisearrangements ein Sicherungsschein ausgehändigt werden muss.
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise
Für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit sollen Standard-Informationsblätter sorgen, die etwa über Insolvenzschutz, Rücktrittsrechte und Ansprüche auf Preisminderung und Mängel informieren. Dieses Infoblatt des jeweiligen Veranstalters finden Sie bei uns ab sofort bei Buchung im Internet im Buchungsteil zum Download.
Nicht mehr zum Reiserecht gehören:
Nicht zum neuen Reiserecht hingegen gehören allerdings Tagesreisen (also Reisen, von weniger als 24 Stunden und die weniger als € 500,- kosten), oder auch die Anmietung von Ferienhäusern und -wohnungen.
Das neue Reiserecht:
Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier einsehen: https://goo.gl/UXLNb7