„Die Vorstellung ist wundervoll, aber noch wundervoller ist das Erlebnis.“ (Oscar Wilde, irischer Schriftsteller 1854 - 1900)

Fluggastrechte: Flugverspätung

22.03.2016     Allgemein    Reiserecht

Fluggastrechte: Flugverspätung

Es ist ärgerlich. Da freut man sich auf seinen Urlaub, ist bereits am Flughafen und dann kommt es zu einer Flugverspätung oder gar zu einem kompletten Flugausfall (letzteres wird allerdings hier nicht behandelt). Davon betroffen können auch unsere Kunden sein, die ihren Flug zum Beispiel zu ihrer Kreuzfahrt selbst gebucht haben.

Aber welche Entschädigungen stehen dem Passagier zu? Und was gilt als hinnehmbar, was nicht, und ab wann… Fragen wie diese warten auf eine Antwort.

Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union

Geregelt wurde alles zum Thema Flugausfällen und Flugverspätungen durch die sogenannte Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union. Allerdings gilt diese nur dann, wenn Ihr Flug innerhalb der EU startet! Eine Ausnahme gibt es aber auch hier: wenn es sich um eine europäische Fluggesellschaft handelt und Ihr Flug in ein EU-Land führt, so findet auch diese hier Anwendung.

Und damit auch Sie diese Regelungen kennen, stellen wir Ihnen diese in Kürze vor

 

Anspruch auf Schadensersatz:

Mehr als 2 Stunden:

Bei einer Flugverspätung von mehr als 2 Stunden muss sich die Fluggesellschaft um die Verpflegung der Passagiere kümmern. Auch muss sie ihnen Zugang zu Kommunikationsmitteln ermöglich (wie 2 Telefonate, Emails o.ä.) und bei einer langandauernden Verspätung, die sich auf den nächsten Tag erstreckt, auch für eine entsprechende Hotelübernachtung mit Transfers sorgen.

Mehr als 3 Stunden:

Sie haben Anspruch auf Schadensersatz wenn der Flug mehr als 3 Stunden Verspätung hat, genauer gesagt mehr als 3 Stunden später am Reiseziel ankommt. Unterteilt ist die Höhe des Schadensersatzes durch die Länge der Flugstrecke

  • Strecken mit weniger als 1.500 km: € 250,-
  • Strecken 1.500-3.500 km: bis max. € 400,-
  • darüber hinaus: bis zu € 600,-

Die tatsächliche Höhe ist auch vom bezahlten Ticketpreis abhängig. Und nur der, der auch einen vollen Reisepreis bezahlt hat, bekommt eine Entschädigung. Also zum Beispiel nicht das Baby, das kostenfrei mitfliegt.

Mehr als 5 Stunden:

Verzögert sich der Flug um mehr als 5 Stunden, so können Sie vom Flug zurück treten und haben Anspruch auf vollständige Ticketerstattung.

 

Aber bei all dem gilt: die Fluggesellschaft muss für die Verzögerung verantwortlich sein. Höhere Gewalt, wetterbedingte Verzögerungen oder auch Streiks hingegen zählen nicht dazu.

Einen technischen Defekt sieht die Europäische Union nicht als höhere Gewalt an, auch wenn Fluggesellschaften das manchmal angeben. Notfalls muss das Gericht entscheiden.

 

Wie wird die Verspätung berechnet?

Wir hatten ja oben schon erwähnt, bezieht sich die Verspätung auf die Ankunft am Reiseziel. Als Ankunft wird das Öffnen der Türe gerechnet und die Passagiere das Flugzeug verlassen können.

 

Wie geht man bei einer Flugverspätung oder einem Flugausfall vor?

  • Ganz wichtig: lassen Sie sich von der Fluggesellschaft schriftlich direkt vor Ort bestätigen, dass es bei Ihrem Flug zu einer entsprechenden Verspätung oder Ausfall kam und auch den Grund dazu nennen.
  • Reichen Sie dieses anschließend bei der Fluggesellschaft ein, unter vollständigen Angaben, wie Flug, Ticketnummer etc.
  • Wenn man erfolglos bleibt, kann man sich an die Schlichtungsstelle wenden

 

Weitere Informationen zu dem Thema Fluggastrechte: Flugverspätung finden Sie auch beim Luftfahrtbundesamt im Internet - kurz LBA (www.lba.de). Hier kann die ganze Fluggastverordnung zum Beispiel eingesehen werden.

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